Die Grundsteuer wird wie bisher in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz

1. Grundsteuerwert

Der Grundsteuerwert ersetzt ab 2025 den bisherigen Einheitswert. Er wird aufgrund der von Ihnen im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in 2022 übermittelten Daten berechnet. Ihr Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes und als Ergebnis erhalten Sie einen Grundsteuerwertbescheid.
-> Aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Er dient lediglich als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

2. Steuermesszahl

Parallel zum Grundsteuerwertbescheid erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich durch Multiplikation des zuvor festgestellten Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl.
 Diesen Bescheid erhält die Gemeinde auf elektronischem Weg.
 -> Auch aufgrund dieses Bescheides müssen Sie keine Zahlungen leisten. Mit diesem Bescheid als Grundlage nimmt die Gemeinde, in welcher Ihr Grundbesitz liegt, die Festsetzung der Grundsteuer vor.

3. Hebesatzes

 Im letzten Schritt wird der zuvor festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die Grundsteuer zu ermitteln. Da bei der Reform eine Aufkommensneutralität angestrebt wird, bedeutet das, dass das Grundsteueraufkommen der Kommune aufgrund der Reform nicht erhöht werden soll. Dennoch sind zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands Belastungsverschiebungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
-> Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Aus diesem Bescheid ergibt sich die Zahlungsaufforderung ab dem 1. Januar 2025.
Die erzielten Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Gemeinden zu.

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