Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Bewertung von Grundvermögen für die Bemessung der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Ausgangspunkt zur Berechnung der Grundsteuer waren bislang die sogenannten Einheitswerte, die auf Berechnungen aus den Jahren 1964 (im Westen) und 1935 (in den neuen Bundesländern) basieren. Die unterschiedliche Entwicklung der Basiswerte und der Werte von Grundstücken und Gebäuden im Osten und im Westen führen zu einer steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Zukünftig soll zur gerechteren Erhebung der Grundsteuer ein bundesweites wertabhängiges Berechnungsmodell angewendet werden.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eine Neuregelung der vom Gericht beanstandeten Bewertungsvorschriften auf den Weg gebracht. Alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet sind daher zum 1.01.2022 neu zu bewerten. Dies gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum, Teileigentum sowie für alle weiteren Grundstücksarten. Hieraus ergeben sich folgende steuerlichen Pflichten:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück, ob selbstgenutzt oder vermietet, zum Stichtag 1.01.2022 eine Grundsteuererklärung (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts) abgeben. Auch Erbbauberechtigte sind abgabepflichtig.
  • Grundsteuererklärungen für jedes Grundstück und jede Immobilie müssen bis zum 31. Januar 2023 beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Die Abgabe der Grundsteuererklärungen soll elektronisch per ELSTER erfolgen.

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