Der Gesetzgeber hat durch das Grundsteuer-Reformgesetz alle Immobilien- und Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Grundsteuererklärung) ihres Grundbesitzes elektronisch bis zum 31.10. 2022 beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei der Grundsteuer wird der vorhandene Grundbesitz besteuert.

Zum Grundbesitz gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke des Grundvermögens. Unter das Grundvermögen fallen unbebaute und bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), Eigentumswohnungen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Beim Grundvermögen werden folgende Grundstücksarten unterschieden:

  • Unbebaute Grundstücke
  • Einfamilienhäuser
  • Zweifamilienhäuser
  • Wohnungseigentum, z.B. insbesondere die Eigentumswohnung
  • Teileigentum
  • Mietwohngrundstücke
  • Geschäftsgrundstücke
  • Gemischt genutzte Grundstücke
  • Sonstige bebaute Grundstücke

Insgesamt müssen daher in Deutschland ca. 36 Millionen Immobilien und Grundstücke auf den 1.01.2022 neu bewertet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück selbst genutzt oder vermietet wird. Auch Erbbauberechtigte sind abgabepflichtig.

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